Das Betretungsrecht des Waldes ist meist in den Wald- oder Forstgesetzen geregelt, da dies ja primär ein Generalservitut zugunsten der Allgemeinheit und zu Lasten der Grundeigentümer ist und diese somit in ihren Besitzrechten beschränkt ( es darf ja auch nicht jeder der will in ihrem oder meinem Garten einen Hammel grillen).SammysHP hat geschrieben:Bei uns in Deutschland ist das Betretungsrecht nicht im (Landes)Jagdgesetz geregelt, sondern in einem Landes-"Waldgesetz". Das hat dann so lustige Namen wie zum Beispiel "Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung". Das kommt mit dem Jagdgesetz nur soweit in Berührung, dass Jäger i.d.R. das Vorrecht auf ihre Arbeitsausführung haben, also zur Gefahrenabwehr kurzzeitig (nur während sie jagen) Wege zu sperren. Ansonsten kann man sich aber völlig frei und ungestört im Wald bewegen. (Wobei das natürlich je nach Bundesland unterschiedlich ist und ich schon die verrücktesten Ausnahmen gesehen habe.)
Das meinte ich aber nicht, sondern etwas in der Preislage des
§ 19a BJagdG
Beunruhigen von Wild
Verboten ist, Wild, insbesondere soweit es in seinem Bestand gefährdet oder bedroht ist, unbefugt an seinen
Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu
stören. Die Länder können für bestimmtes Wild Ausnahmen zulassen.
Oder dem wohl flächendeckendem Verbot des Benutzens von Jagdeinrichtungen oder des Verbots von Jagdstörungen etc.